Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
der Firma BOO TECHNOLOGIES Business Process Factory GmbH & Co. KG "
nachstehend kurz BOO", Bielefeld


Stand vom 15. Oktober 2004

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen, sowie besondere Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.Geltung

Unsere nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn dann nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird, und regeln diesen abschließend, es sei denn, dass davon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart werden. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Liefer- und Geschäftsbedingungen. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich einer Änderung durch die BOO bis zur vollständigen Abwicklung aus dem Vertragsverhältnis. Änderungen dieser AGB werden im Internet veröffentlicht und sind dem Kunden jederzeit zugänglich. Wünscht der Kunde ausdrücklich die schriftliche Zusendung von Änderungen, so hat er dies der BOO anzuzeigen. Ändert die BOO die AGB zu Ungunsten des Kunden, kann dieser die Vertragsvereinbarungen innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung fristlos kündigen. Die BOO weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin. Kündigt dieser nicht, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam.

2. Angebot

Angaben und Preislisten sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von der BOO innerhalb von 3 Wochen schriftlich bestätigt worden sind; dies gilt auch für die von Vertretern und Repräsentanten getroffenen Vereinbarungen. Erfolgt unsere Lieferung, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer zustande. Verkäufe und Lizenzverträge erfolgen nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Lieferung

Die Versendung der Vertragsgegenstände erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Lieferfristen gelten als vereinbart. Vorzeitige Lieferung ist zulässig. Sollte die Auslieferung der Produkte verzögert werden, kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Dies gilt insbesondere für Entwicklung und Anpassung von Programmen aufgrund von Angaben des Kunden. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung und Nachlieferungsansprüche sind sowohl gegen die BOO als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für den Fall leicht fahrlässigen Handelns kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn es sich um die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten handelt.

4. Vervielfältigungsrechte

Der Kunde darf die gelieferten Programme vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Programme notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des jeweiligen Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.

5. Datenträger, Belege, Programme

Werden Datenträger für die Arbeiten vom Kunden gestellt, so müssen diese die vom Computerhersteller festgelegten Eigenschaften aufweisen und in gutem Zustand sein. Der Kunde trägt das Risiko von Fehlern in den Programmen, die er der BOO zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung stellt. Dasselbe gilt, wenn derartige Programme nicht den Erfordernissen der Datenverarbeitungsanlage und des verwendeten Betriebssystems entsprechen. Unterlagen, die der BOO im Zusammenhang mit dem Auftrag übergeben wurden, dürfen von der BOO einbehalten werden, bis die vereinbarten Arbeiten abgeschlossen werden oder der Vertrag beendet worden ist; von beiden Zeitpunkten ist der jeweils spätere maßgebend. Ein etwaiges gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht der BOO bleibt hiervon unberührt. Die Aufbewahrungsfrist der BOO, auch für Datenträger und Programme, endet 60 Tage nach Abschluss der Arbeiten oder Beendigung des Vertrages, es sei denn, der Kunde erteilt bis spätestens eine Woche vor Ablauf der Frist schriftlich die Anweisung zur Rücksendung oder zur Lagerung zu den bei der BOO üblichen Sätzen. Weisen die für eine Arbeit erforderlichen Kontrollzahlen, Programme, Eingabedaten oder andere vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen Fehler auf oder weisen sie nicht die vereinbarte Form auf, so kann die BOO die Kosten, die durch die Fehlerbehebung oder die Anpassung an die vereinbarte Form notwendig wurden, entsprechend ihren jeweils gültigen Sätzen gesondert berechnen. Überstunden, Ferngespräche und sonstige Auslagen, die bedingt durch besondere Terminwünsche des Kunden der BOO bei der Durchführung der Arbeiten entstehen, sind vom Kunden entsprechend der jeweils gültigen Sätze der BOO zu bezahlen. Die BOO weist den Kunden vorher auf die Entstehung solcher Kosten hin.

6. Zahlung

Die Zahlung hat vorbehaltlich anderweitiger - bestätigter - Vereinbarungen nach Lieferung sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen, wobei die Laufzeit der Wechsel drei Monate nicht überschreiten darf. Ab Fälligkeit ist die Kaufpreisforderung in jeweils banküblicher Höhe zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und eines Schadenersatzes wegen Zahlungsverzug bleibt unberührt. Bei Anpassung und/oder Entwicklung von Programmen gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zahlungsplan. Die Zurückhaltung von Zahlungen für gelieferte Maschinen und Teile wegen verspäteter Lieferung von Programmen ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verzögerung durch Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsabschluß hervorgerufen wird oder dadurch, dass während der Arbeiten Erkenntnisse gewonnen werden, die bei Vertragsabschluß nicht bekannt waren.

7. Vertragslaufzeit und Kündigung

Aufträge, nach denen die BOO Leistungen in periodischer Wiederkehr zu erbringen hat, können von jedem Vertragspartner frühestens zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, so verlängert sich der Auftrag auf unbestimmt Zeit, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich kündigt. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Sonstige Aufträge können von jeder Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die bis zur Vertragsbeendigung ausgeführten Arbeiten der BOO sind vom Kunden entsprechend den jeweils gültigen Sätzen der BOO zu vergüten.

8. Zahlungsverzug

Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die BOO berechtigt, Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Der BOO bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis eines höheren, vom Kunden verursachten und von diesem zu ersetzenden Schaden zu erbringen. Weist demgegenüber der Kunde der BOO nach, dass als Folge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist, so ist der Kunde nur verpflichtet, diesen Schaden der BOO zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug trägt der Kunde das Risiko des zufälligen Untergangs der Produkte.

9. Eigentum und Eigentumsvorbehalt

Im Falle einer eventuellen Verarbeitung bleibt die BOO Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die BOO unverzüglich zu benachrichtigen. Ferner wird vereinbart, dass der Kunde schon jetzt die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die BOO abtritt, soweit die Ware bei der Veräußerung nach den Vereinbarungen noch ihr Eigentum oder Miteigentum war (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Gleiches gilt für Ersatzansprüche gegenüber Schädigern oder Versicherern im Zusammenhang mit einer Beschädigung, Zerstörung oder dem Abhandenkommen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände. Der Kunde ist auf Verlangen der BOO verpflichtet, ihr die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer des Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen und die Abtretung den Abnehmern bekannt zu geben, wobei statt dessen auch die BOO die Vorausabtretung den Abnehmern bekannt geben kann.

10. Urheberrechte

Eigentum und Urheberrechte an allen Arbeitsblättern, Datenträgern und Programmen, die von der BOO zur Auftragsausführung bereitgestellt und entwickelt wurden, bleiben bei der BOO. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

11. Untersuchungs- und Rügepflichten

Der Kunde wird die gelieferten Produkte einschließlich der Dokumentationen innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen der BOO innerhalb weiterer 8 Werktage mittels eingeschriebenen Briefes gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel enthalten. Mängel die nicht offensichtlich sind, müssen der BOO innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Produkte in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Stehen für die Abstimmung der verarbeiteten Daten keine Kontrollzahlen zur Verfügung oder ist die Abstimmung nicht Gegenstand des Auftrages, so werden die Ergebnisse der Arbeiten vom Kunden als vollständig und richtig anerkannt. In jedem Fall hat der Kunde die Ergebnisse unverzüglich zu prüfen und eventuelle Fehler oder Unregelmäßigkeiten der BOO unverzüglich zu melden.

12. Programmierarbeiten

Ist nach dem Kundenauftrag ein Programm zu entwickeln, verpflichtet sich der Kunde, der BOO die Aufgabenstellung schriftlich mit allen Einzelheiten vor Beginn der Arbeiten zu übergeben und der BOO die Testdaten spätestens vor Abschluss der Programmentwicklungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Der Umfang dieser Testdaten muss es ermöglichen, die Vollständigkeit der entwickelten Programme und die Richtigkeit aller Programmzweige zu testen und zu überprüfen. Der Kunde bestätigt unverzüglich, nachdem ihm die Testergebnisse mitgeteilt sind, schriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Testergebnisse des jeweiligen Programms. Der Vertrag über die eigentliche Datenverarbeitung beginnt, sofern nicht ein späterer Vertragsbeginn vereinbart wird, am Tag des Eingangs der vorgenannten Bestätigung bei der BOO und erstreckt sich danach über die vereinbarte Vertragsdauer.

13. Abnahmeverfahren

Wird die Software der BOO im Rahmen eines Auftrages bzw. Gesamtprojektes eingeführt, ist die Funktionsprüfung anhand der Leistungsbeschreibung in Verbindung mit dem Fachkonzept innerhalb einer Woche nach Installation durchzuführen. Eine schriftliche Abnahmeerklärung ist unverzüglich an die BOO oder deren Erfüllungsgehilfen zu senden. Bei Nichtsendung der Abnahmeerklärung innerhalb von vier Wochen nach Leistung gilt der Auftrag bzw. das Teilprojekt als abgenommen. Im Übrigen gelten die individuell vereinbarten Regelungen.

14. Gewährleistung für Maschinen und Teile

Die BOO gewährleistet, dass die überlassene Hardware frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindern oder aufheben. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die BOO haftet für Mängel, die bei Absendung bzw. Auslieferung der Hardware an den Transporteur vorhanden sind, entsprechend der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Leistet der Hersteller der Hardware auf seine Produkte eine –in der Regel unselbständige- Garantie, gibt die BOO diese an den Kunden weiter. Sofern der Hardware eine Garantiekarte des Herstellers beigefügt ist, wird der Kunde diese verbindlich unterschreiben und an die BOO zurücksenden. Im Falle des Auftretens eines Fehlers, der unter die Garantie eines Herstellers fällt, wird der Kunde in jedem Fall die BOO im Hinblick auf eine eventuelle Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen informieren und sie über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem laufenden halten. Tritt ein Mangel an der Hardware auf, wird der Kunde diesen unverzüglich bei der BOO unter Angabe der für die Problemdiagnose und –beseitigung zweckdienlichen Informationen angeben. Darüber hinaus wird der Kunde die BOO unverzüglich schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen. Die Gewährleistung beschränkt sich hinsichtlich der ganzen Lieferung oder auch von Einzelteilen nach Wahl der BOO auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Solange die BOO ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen, sofern nicht ein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der BOO hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von der BOO verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Die Haftung beschränkt sich bei Geräten, die älter als drei Monate sind, in jedem Fall auf den bei Wandlung gültigen Verkaufspreis (Wiederbeschaffungswert), höchstens jedoch den Kaufpreis. Bei Wandlung aus anderen Gründen wird immer der aktuelle Verkaufspreis zugrunde gelegt. Eine Haftung für eventuelle Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, sofern der BOO nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, zum Beispiel an Datensätzen und wegen Nichtverwendbarkeit während der Reparaturarbeiten. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der BOO die Hardware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist durch einen Probelauf nach, dass die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Statt einer Verweigerung der Nachbesserung und Gewährleistung kann die BOO in einem solchen Fall auch Leistungserschwerung und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn sie trotz einer solchen Änderung tätig wird. Die Gewährleistung seitens der BOO entfällt auch, wenn der Kunde die Hardware mit anderer als der freigegebenen Umgebung und anderem als dem freigegebenem Zubehör einsetzt. Die Entlastungsmöglichkeit nach dem vorstehenden Absatz gilt sinngemäß auch hier. Technische Änderungen, die dem Fortschritt und der allgemeinen Verbesserung des Produktes dienen oder den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige seitens des Kunden, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, kann die BOO dem Kunden die Kosten der Überprüfung zu ihren jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen. Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.

15. Nutzungsrechte

Durch die Zahlung des Auftragswertes für die aufgeführten Programme erhält der Kunde das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung entsprechend dem auf dem/den Lizenzschein/en definierten Umfang. Dies gilt für von der BOO entwickelte und angepasste Programme und für Programme, die von der BOO vermittelt oder gehandelt werden. Die BOO und/oder Dritte haben Schutzrechte an diesen Programmen. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die BOO die entsprechenden Nutzungsrechte. Sofern für vermittelte oder gehandelte Programme und Programmteile andere Nutzungsrechte gelten, die auch für die BOO verbindlich sind, so gelten diese als vereinbart.

Sämtlichen Lizenznehmern ist eine Unterlizenzierung untersagt. Dies gilt auch für ein sogenanntes Lizenzpooling.

16. Gewährleistung für Programme

Die BOO gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe keine Material- und Herstellungsfehler hat. Die Regelungen in Ziffer 14 gelten entsprechend. Die BOO weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Für Programme und Programmteile, die für den Kunden individuell entwickelt werden, gilt die vereinbarte Programmspezifikation und Abnahmeprozedur. Unterbleibt diese Spezifikation und Prozedur, so bemüht sich die BOO, nach bestem Wissen und Gewissen, das Programm im Sinne des Kunden zu entwickeln und/oder anzupassen. Änderungswünsche des Kunden werden, soweit dies nach dem Stand der Technik überhaupt möglich ist, in angemessener Zeit und gegen gesonderte Berechnung berücksichtigt. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Wunsch durchgeführte Änderungen an den Programmen zu Fehlern im Ablauf an anderen Stellen der Programme führen können. Dokumentationen zu individuell erstellten Softwareprogrammen und Programmänderungen werden ohne besonderen Auftrag des Kunden nicht geliefert. Bei Standardprogrammen kann eine gelieferte Dokumentation im Einzelfall von dem tatsächlichen Programm geringfügig abweichen, wenn das Programm inzwischen weiterentwickelt worden ist. Bei Standardprogrammen mit Sonderwünschen wird die zusätzliche Dokumentation grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Aufpreis geliefert. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung seitens der BOO die Software selbst ändert oder ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist durch einen Probelauf nach, dass die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Statt einer Verweigerung der Nachbesserung und Gewährleistung kann die BOO in diesen Fall auch Leistungserschwerung und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn sie trotz der Änderung tätig wird. Diese Einschränkungen gelten nicht von der BOO freigegebenen Schnittstellen.

17. Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Daten, Informationen und Schriftstücke, die ihnen bei Vertragserfüllung bekannt werden, es sei denn, diese sind ohnehin allgemein zugänglich oder ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt. Im Zweifel sind Tatsachen als vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei weder zu veröffentlichen noch einem Dritten zugänglich zu machen oder solche Informationen zu einem Zwecke zu verwenden, der nicht der vertragsgemäßen Durchführung des Vertrages dient. Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen Regelungen der vertragsgegenständlichen Länder sind jeweils zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter der BOO haben eine Datenschutzerklärung gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterzeichnet.

18. Nachträgliche Änderungswünsche

Alle gewünschten Änderungen im Arbeitsablauf, auch in den Programmen, gleichgültig aus welchem Grund sie notwendig werden, teilt der Kunde der BOO rechtzeitig mit. Nimmt der Kunde Änderungen bei den Eingabedaten oder im Arbeitsablauf vor oder werden zusätzliche, in dem Vertrag nicht enthaltene Arbeiten verlangt, so werden die normalen Stundensätze der BOO für die zusätzlichen Arbeiten und Maschinenzeiten, die hierdurch erforderlich werden, berechnet. Bei Änderungs- und Ergänzungsarbeiten, die auf Wunsch des Kunden hin vorgenommen werden, kann sich der Kunde nicht mehr auf früher vereinbarte Fertigstellungsfristen berufen. Die BOO behält sich das Recht vor, eventuell vereinbarte Termine für die Fertigstellung der Arbeiten um eine angemessene Frist zu verschieben.

19. Verpackungsmaterial

Verpackungsmaterial ist vom Kunden zu entsorgen. Etwaige Transportverpackungen sind in ausreichendem Maße für etwaige Reparaturabwicklungen einzulagern.

20. Haftung

Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaft haftet die BOO unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Zweifache des jeweiligen Überlassungsentgeltes, maximal jedoch 500.000,-- Euro, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise zu rechnen ist. Im Übrigen haftet die BOO nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die BOO nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem vorstehenden Absatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die BOO nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer solchen Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend dem ersten Absatz heranzuziehen. Die BOO haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten oder Programmen, sofern sie deren Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Kunde durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, dass die ursprünglich gespeicherten Daten oder Programme mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die BOO übernimmt keine Haftung für Installations- oder Bedienungsfehler oder mangelnde Datensicherung seitens des Kunden. Kommt die BOO mit der Lieferung der bestellten Produkte oder der Erbringung einer anderen Leistung ohne Verschulden des Kunden in Verzug und macht dieser glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, kann er pauschalierten Schadensersatz beanspruchen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises für die verspätet gelieferten Produkte oder die verspätet erbrachten Leistungen. Die Gesamthöhe des pauschalierten Schadensersatzes ist auf 5 % des jeweiligen Preises limitiert. Kann der Kunde Lieferungen oder Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadensersatzanspruch entsprechend. Weitergehende als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird.

21. Höhere Gewalt

Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z.B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrung, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit. Die Vertragsparteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.

22. Gewährleistung für Pflege- und Wartungsleistungen

Die BOO übernimmt für die Laufzeit eines abgeschlossenen Softwarepflegevertrages und/oder Hardwarewartungsvertrages die Gewähr, dass die in den jeweiligen Pflege- bzw. Wartungsscheinen aufgeführte Soft- und/oder Hardware vom Kunden für den bestimmungsgemäßen Zweck genutzt werden kann. Die BOO verpflichtet sich, nicht ordnungsgemäß ausgeführte Wartungs- oder Pflegedienstleistungen nachzubessern. Bei endgültigem Scheitern der Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, entweder die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder den Pflegevertrag rückgängig zu machen (Wandlung). Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, und zwar auch Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Ansprüche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Fehlen von zugesicherten Eigenschaften beruhen. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile / Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist erneut ab dem Zeitpunkt der Nachbesserung oder des Ersatzes.

23. Schutzrechte

Die BOO steht dafür ein, dass ihre erbrachten Leistungsergebnisse in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, sog. Schutzrechten, Dritter sind und dass nach Kenntnis der AG auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von der BOO gelieferten Produkte gegenüber dem Kunden geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat die BOO das Recht, nach ihrer Wahl entweder die jeweiligen vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt oder ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können. Voraussetzung für die vorstehende Haftung ist jedoch, dass der Kunde die BOO von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit der BOO führt. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Kunde selbst eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die BOO nach dem vorstehenden Absatz ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine vom Hersteller nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der BOO gelieferten Produkten eingesetzt wird. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt jedoch unberührt. Für den Zeitraum bis zur Erklärung des Rücktritts hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung
pro rata temporis zu entrichten.

24. Subunternehmer

Die BOO ist grundsätzlich verpflichtet, die Leistung in Person zu erbringen. Sollte die Beauftragung eines Dritten (Subunternehmer) notwendig werden, ist die Genehmigung des Kunden einzuholen. Die BOO wird dem Kunden den Namen und die genaue Anschrift des in Betracht kommenden Subunternehmers mitteilen. Der Kunde ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zur Versagung der Genehmigung berechtigt. Die BOO haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen. Gleichgültig ist dabei, ob die BOO zur Kontrolle und Überwachung des Subunternehmers in der Lage ist.

25. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart.
An die Stelle der widersprechenden Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

26. Schnittstellen

Die Programmierschnittstellen der Produkte der BOO unterliegen der ständigen technischen Weiterentwicklung. Die BOO behält sich das Recht zur technischen Änderung der Schnittstellen vor. Die BOO Partner sind verpflichtet den vorstehenden Passus in ihre Kundenverträge aufzunehmen.

27. Lizenzierung von Clients

Nutzungsrechte sind für alle Clients erforderlich. Davon abweichende Vorgehensweisen sind mit der BOO abzustimmen.

28. Ausfuhrbestimmungen

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Wiederausfuhr der gelieferten Produkte nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und/oder der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen und/oder genehmigungspflichtig sein kann. Der Kunde ist verantwortlich, dass bei einer etwaigen Wiederausfuhr der vertragsgegenständlichen Produkte sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen beachtet und ggf. die erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen wird der Kunde die BOO von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber der BOO, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber der BOO geltend machen.

29. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der obigen Bestimmungen der Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt sie die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist notfalls durch eine Wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht.

30. Sonstiges

Sollte der Kunde keinen Softwarepflegevertrag innerhalb der ersten vier Wochen nach Abnahme abschließen, so hat er die Möglichkeit innerhalb des ersten Jahres ein Update für 50 % und im zweiten Jahr ein Update für 80 % des Lizenzlistenpreises zu erwerben. Ab dem dritten Nutzungsjahr verfällt das Recht auf den Erwerb vergünstigter Lizenzen.

31. Anwendbares Recht

Für sämtliche Verträge gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches Recht, namentlich des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.

32. Gerichtsstand

Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart. Jede Vertragspartei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.